§ 5 Oö. PGG

Oö. PGG - Oö. Parkgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:
    1. 1.Ziffer einsEinsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraphen 26 und 26a StVO 1960;
    2. 2.Ziffer 2Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß Paragraph 27, StVO 1960;
    3. 3.Ziffer 3Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
    4. 4.Ziffer 4Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß Paragraph 24, Absatz 5 a, StVO 1960 gekennzeichnet sind;
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
    6. 6.Ziffer 6Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
    (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen.Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 126/2005, 84/2009)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2005,, 84/2009)

In Kraft seit 28.07.2018 bis 31.12.9999
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