(1) Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:
1. | Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; | |||||||||
2. | Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; | |||||||||
3. | Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
4. | Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; | |||||||||
5. | Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; | |||||||||
6. | Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 57/2018) |
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen.
(Anm: LGBl. Nr. 126/2005, 84/2009)
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