Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mitzuwirken durch
a) | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und | |||||||||
b) | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013) |
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