Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
(2)Absatz 2Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und 28 StVO 1960.
(3)Absatz 3Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
1.Ziffer einsdie Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;
2.Ziffer 2die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;
3.Ziffer 3eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;
4.Ziffer 4die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;
5.Ziffer 5die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.
(4)Absatz 4Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die nach Absatz 3, bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. PGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Oö. PGG