Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, dieZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, die
2.Ziffer 2mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Abs. 4).mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Absatz 4,).
Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(2)Absatz 2Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
(3)Absatz 3Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)
(4)Absatz 4Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(5)Absatz 5Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und zur Ausstellung eines Ausweises ist die Gemeinde zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung berechtigt:
1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
2.Ziffer 2Führerscheinregister: Daten über das Vorliegen von Lenkberechtigungen, Daten über Entzüge von Lenkberechtigungen,
3.Ziffer 3Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
4.Ziffer 4Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
(6)Absatz 6Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5b Oö. PGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5b Oö. PGG