Gesamte Rechtsvorschrift Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

Oö. PGG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2024

§ 1 Oö. PGG


  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  2. (2)Absatz 2Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27 und 28 StVO 1960.
  3. (3)Absatz 3Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:Die Verordnung gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;
    2. 2.Ziffer 2die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;
    3. 3.Ziffer 3eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;
    4. 4.Ziffer 4die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;
    5. 5.Ziffer 5die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.
    (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Die nach Absatz 3, bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 2 Oö. PGG § 2


(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist die Fahrzeuglenkerin bzw. der Fahrzeuglenker verpflichtet. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(2) Die Abgabenbehörde und jene Behörde, die zur Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach § 6 zuständig ist, können Auskünfte darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer, wenn dieser geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlässt, zu erteilen. Können diese Personen die Auskunft nicht erteilen, haben sie die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2009)

§ 3 Oö. PGG § 3


(1) Die Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(2) Die Landesregierung kann das im Abs. 1 genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

§ 4 Oö. PGG § 4


(1) Bei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.

 

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

§ 5 Oö. PGG § 5


(1) Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

1.

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

2.

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

3.

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

4.

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

5.

Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;

6.

Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht der Parkgebühr gemäß § 1 Abs. 1 bestimmen, sofern diese nicht Rechtsvorschriften oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen widersprechen.

(Anm: LGBl. Nr. 126/2005, 84/2009)

§ 5a Oö. PGG


  1. (1)Absatz einsDie Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der AbgabepflichtDie Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht fällt - unbeschadet des Paragraph 8, - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht
    1. 1.Ziffer einsMitglieder eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers betrauen oder
    2. 2.Ziffer 2besondere Aufsichtsorgane betrauen (§ 5b bis § 5d). Die Betrauung kann befristet erfolgen.besondere Aufsichtsorgane betrauen (Paragraph 5 b bis Paragraph 5 d,). Die Betrauung kann befristet erfolgen.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  3. (3)Absatz 3Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl.Nr. 60/1992, 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 59/2024)

§ 5b Oö. PGG


  1. (1)Absatz einsZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, dieZu besonderen Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, die
    1. 1.Ziffer einsdie erforderliche gesundheitliche Eignung (Abs. 2) sowie Verläßlichkeit (Abs. 3) besitzen,die erforderliche gesundheitliche Eignung (Absatz 2,) sowie Verläßlichkeit (Absatz 3,) besitzen,
    2. 2.Ziffer 2mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Abs. 4).mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Absatz 4,).
    Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
  3. (3)Absatz 3Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)
  4. (4)Absatz 4Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2, durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  5. (5)Absatz 5Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und zur Ausstellung eines Ausweises ist die Gemeinde zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung berechtigt:
    1. 1.Ziffer einsZentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2Führerscheinregister: Daten über das Vorliegen von Lenkberechtigungen, Daten über Entzüge von Lenkberechtigungen,
    3. 3.Ziffer 3Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 in Verbindung mit Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972,
    4. 4.Ziffer 4Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,
    soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E-Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach Paragraphen 9, ff. E-Government-Gesetz. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  6. (6)Absatz 6Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm.: LGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

§ 5c Oö. PGG


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (§ 5a Abs. 1 Z 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszustellen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsorgan (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszustellen. Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzeichen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienstausweis bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (1a)Absatz eins aDer Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Der Dienstausweis kann in digitaler Form ausgestellt werden. Für den Nachweis der Betrauung können die Daten gemäß Absatz 3, für die Dauer von höchstens drei Monaten zum E-ID dieser Person gespeichert werden. Es ist in der Anwendung ersichtlich zu machen, wann die Daten zuletzt aktualisiert wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  3. (2)Absatz 2Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie Form und Inhalt des Dienstausweises können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausführung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie Form und Inhalt des Dienstausweises können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  4. (3)Absatz 3Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018, 59/2024)Die Behörde hat über die betrauten Aufsichtsorgane ein Register mit den wesentlichen personenbezogenen Daten (Name, Lichtbild, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fortlaufend zu führen. Die Behörde hat auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob eine bestimmte Person als Aufsichtsorgan betraut ist. Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und der betrauten Person kann, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, die Auskunft durch eine Abfrage im Weg der Datenfernübertragung ermöglicht werden, soweit dies zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018, 59/2024)
  5. (4)Absatz 4Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Betrauung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüglich jede Änderung der seine Betrauung betreffenden Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

§ 5d Oö. PGG


  1. (1)Absatz einsDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z 2) endetDie Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2,) endet
    1. 1.Ziffer einsdurch Verzicht,
    2. 2.Ziffer 2durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder
    4. 4.Ziffer 4die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)
  2. (2)Absatz 2Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsnach der Betrauung bekannt wird, dass eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,
    2. 2.Ziffer 2eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.
    (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

(Anm: LGBl.Nr. 60/1992)Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992)

§ 5e Oö. PGG


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann Organe der Straßenaufsicht betrauen und vereidigen. Diese Organe können insbesondere zur Durchführung von Überwachungen des ruhenden Verkehrs sowie Verkehrsregelungen nach § 97 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Vereidigung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.Die Landesregierung kann Organe der Straßenaufsicht betrauen und vereidigen. Diese Organe können insbesondere zur Durchführung von Überwachungen des ruhenden Verkehrs sowie Verkehrsregelungen nach Paragraph 97, Absatz 4, der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Vereidigung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
  2. (2)Absatz 2Die Vereidigung ist nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten § 5a Abs. 2 und 3, § 5b Abs. 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt, §§ 5c, 5d und § 6 Abs. 3 sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten Paragraph 5 a, Absatz 2, und 3, Paragraph 5 b, Absatz eins und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Absatz 4, nicht zur Anwendung kommt, Paragraphen 5 c,, 5d und Paragraph 6, Absatz 3, sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 6 Oö. PGG


  1. (1)Absatz einsWer
    1. a)Litera adurch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder
    2. b)Litera bden Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den Geboten des Paragraph 2, Absatz 2, oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001)begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001)
  2. (2)Absatz 2Bei allen gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des § 50 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)Bei allen gemäß Absatz eins, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung im Sinn des Paragraph 50, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 57/2018)
  3. (3)Absatz 3Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. (Anm.: LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001, 90/2013)Wer das im Paragraph 5 c, vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 2.200 Euro zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/1992, 90/2001, 90/2013)
  4. (4)Absatz 4Bei den nach § 6 Abs. 1 lit. a mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dassBei den nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Strafverfolgung der Lenkerin bzw. des Lenkers aus in ihrer bzw. seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde oder
    2. 2.Ziffer 2die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre,
    die Organe gemäß §§ 5a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37 und 37a VStG geleistet wurde. (Anm: LGBl.Nr. 112/2015)die Organe gemäß Paragraphen 5 a und 8 dieses Gesetzes technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um die Lenkerin bzw. den Lenker am Wegfahren zu hindern. Die Lenkerin bzw. der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt - wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die die Lenkerin bzw. der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen die Lenkerin bzw. den Lenker des Fahrzeugs einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37 und 37a VStG geleistet wurde. Anmerkung, LGBl.Nr. 112/2015)

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 59/2024)

§ 8 Oö. PGG § 8


Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung mitzuwirken durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(Anm: LGBl.Nr. 61/2005, 4/2013)

§ 8a Oö. PGG § 8a


(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weiteren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu befragen.

(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane im Sinn des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraussetzungen des § 37a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 bis 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen. (Anm: LGBl. Nr. 112/2015)

(3) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.

(Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

§ 9 Oö. PGG


§ 9

 

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 10 Oö. PGG


§ 10

 

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Oö. Parkgebührengesetz (Oö. PGG) Fundstelle


Gesetz vom 4. März 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz)

StF: LGBl.Nr. 28/1988 (GP XXIII RV 120 AB 159/1988 LT 21)

Änderung

LGBl.Nr. 60/1992 (GP XXIV RV 79 AB 132/1992 LT 9)

LGBl.Nr. 88/1993 (GP XXIV IA 256 AB 304/1993 LT 18)

LGBl.Nr. 44/2000 (GP XXV IA 745/2000 AB 769/2000 LT 25)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 61/2005 (GP XXVI RV 493/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 126/2005 (GP XXVI RV 675/2005 AB 702/2005 LT 24)

LGBl.Nr. 84/2009 (GP XXVI RV 1859/2009 AB 1885/2009 LT 60)

LGBl.Nr. 4/2013 (GP XXVII RV 738/2012 AB 762/2012 LT 30)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 112/2015 (GP XXVII IA 1475/2015 AB 1537/2015 LT 55)

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