(1) Bei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.
(Anm: LGBl. Nr. 57/2018) |
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