Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.
(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
In Kraft seit 28.07.2018 bis 31.12.9999
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