§ 4 Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.
  3. (1)Absatz einsBei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
  4. (2)Absatz 2Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)

Stand vor dem 27.07.2018

In Kraft vom 21.05.1988 bis 27.07.2018
  1. (1)Absatz einsDie Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.
  3. (1)Absatz einsBei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und der zu verwendenden Kurzparknachweise ist auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.
  4. (2)Absatz 2Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)

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