§ 4 Oö. PGG § 4

Oö. Parkgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2018 bis 31.12.9999
§ 4

(1) DieBei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und dieder zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. EsKurzparknachweise ist dabei auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

Stand vor dem 27.07.2018

In Kraft vom 21.05.1988 bis 27.07.2018
§ 4

(1) DieBei der Vorschreibung der Art der Entrichtung der Parkgebühr und dieder zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. EsKurzparknachweise ist dabei auf eine möglichst einfache Handhabung für die Fahrzeuglenkerin bzw. den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Die Parkgebühr ist, sofern die Verordnung nichts anderes bestimmt, bei Beginn des Abstellens des Kraftfahrzeuges fällig.

(Anm: LGBl. Nr. 57/2018)

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