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(1) Die Behörde hat auf AntragFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
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(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des Berufs des Höhlenführers im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
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(3) Wenn
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(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, dem Antragsteller gemäß Abs. 3 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, so hat sie zuvor zu prüfen, ob die ihm während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.
(6) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Antragsteller gemäß Abs. 1 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Staat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staats abgegeben hat.
(7) Die Behörde hat dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(8) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Zuverlässigkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 6, die nicht in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |
(1) Die Behörde hat auf AntragFür die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen dieses Landesgesetzes gilt das Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG), soweit nicht in diesem Landesgesetz ausdrücklich anderes normiert ist.
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(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung des Berufs des Höhlenführers im Staat des Erwerbs der Berufsqualifikation
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(4) Wenn die Behörde beabsichtigt, dem Antragsteller gemäß Abs. 3 eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang aufzuerlegen, so hat sie zuvor zu prüfen, ob die ihm während seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
(5) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters erforderlich sind.
(6) Bescheinigungen betreffend die Zuverlässigkeit, die einem Antragsteller gemäß Abs. 1 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Staats, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellt wurden, sind anzuerkennen, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Werden in dem betreffenden Staat diese Bescheinigungen von einer zuständigen Behörde nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung erfolgen, die der Anerkennungswerber vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des betreffenden Staats abgegeben hat.
(7) Die Behörde hat dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Antragsunterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags fehlen. Binnen vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen hat die Behörde den Bescheid nach Abs. 1 zu erlassen.
(8) Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1 und Zuverlässigkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 6, die nicht in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, dessen Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern,Staaten gemäß § 1 Z 1 Oö. BAG erworben bzw. ausgestellt wurden, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anzuerkennen.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2017) |