§ 11b Oö. MSchG § 11b

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

1.

allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder

2.

in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),

und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.

(2) Die §§ 10 bis 11a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

die Karenz nach den §§ 10 und 11 beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;

2.

nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 10 und 11 unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen;

3.

nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie Karenz bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr hinaus in Anspruch nehmen.

(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an, oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.

(4) Anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft nach § 2 Abs. 4 tritt die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung, ein Kind in Pflege nehmen zu wollen. In beiden Fällen hat die Mitteilung weiters zu enthalten, ob die Gewährung einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 13a verlangt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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