(1) Dienstnehmerinnen darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist. Im Falle einer Karenz bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Landesgesetz endet der Kündigungsschutz vier Wochen nach Beendigung der Karenz bzw. der Teilzeitbeschäftigung. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002)
(2) Eine Kündigung gilt als nicht ausgesprochen, wenn die Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Bescheides bekanntgegeben wird.
(3) Die schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagesfrist im Dienstweg an den Dienstvorgesetzten übergeben oder zur Post gegeben wird. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe ist eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft bzw. die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.
(4) Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwangerschaft bzw. Entbindung nicht fristgerecht bekanntgeben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.
(5) Während der Dauer des Kündigungsschutzes (Abs. 1) und bis zum Ablauf von vier Monaten nach Aufhören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienstverhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden.
(5a) Abweichend vom Abs. 5 kann die Dienstnehmerin während der Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 11 durch den anderen Elternteil einen Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis erwerben. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)
(5b) Während der Dauer der aufgeschobenen Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 13 kann ein Rechtsanspruch auf Umwandlung eines kündbaren in ein unkündbares (definitives) Dienstverhältnis nicht erworben werden. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)
(6) Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 5 genannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 5 erfolgt wäre.
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