(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Soweit in Rechtsvorschriften das Mutterschutzgesetz 1979 in der als Landesvorschrift geltenden Fassung genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Landesgesetz. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 100/2011)
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