(1) Macht die Anwendung des § 1b, des § 3, des § 3a, des § 4 Abs. 3 oder des § 5 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf den Bezug, der dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht den vollen Bezug erhalten hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Bezuges die Arbeitzeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996)
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 2 Abs. 3 nicht beschäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des § 1b, des § 3, des § 3a, des § 4 Abs. 3 oder des § 5 keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht, haben Anspruch auf einen Bezug, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 37/1996)
(3) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
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