(1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 11b. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann beginnen:
1. | unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater oder | |||||||||
2. | im Anschluss an eine Karenz oder | |||||||||
3. | im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002) |
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung der Dienstbehörde unverzüglich bekanntzugeben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate, dauert die Karenz oder Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz oder vor dem Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
(4) Im Übrigen ist § 13 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
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