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Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. | allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder | |||||||||
2. | in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter), | |||||||||
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt |
(2) Die §§ 10 bis 11a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. |
| |||||||||
2. | nimmt die Dienstnehmerin | |||||||||
3. | nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie |
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an, oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf KarenzurlaubKarenz in der Dauer von sechs Monaten. Der KarenzurlaubDie Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaubeine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft nach § 2 Abs. 4 tritt die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung, ein Kind in Pflege nehmen zu wollen. In beiden Fällen hat die Mitteilung weiters zu enthalten, ob die Gewährung eines Karenzurlaubseiner Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 13a verlangt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)
Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. | allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder | |||||||||
2. | in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter), | |||||||||
und die mit dem Kind im selben Haushalt lebt |
(2) Die §§ 10 bis 11a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. |
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2. | nimmt die Dienstnehmerin | |||||||||
3. | nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie |
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an, oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf KarenzurlaubKarenz in der Dauer von sechs Monaten. Der KarenzurlaubDie Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaubeine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft nach § 2 Abs. 4 tritt die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der behördlichen Verständigung über die Zusage der Übergabe und der Erklärung, ein Kind in Pflege nehmen zu wollen. In beiden Fällen hat die Mitteilung weiters zu enthalten, ob die Gewährung eines Karenzurlaubseiner Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung nach § 13a verlangt wird.
(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)