§ 11 Oö. MSchG

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem im § 10 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Teilen die Eltern die Karenz, so verlängert sich der Karenzanspruch bis zum Ablauf des 24. Lebensmonats des Kindes. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem im Paragraph 10, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011, 79/2024)
  2. (2)Absatz 2Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Abs. 1 bzw. § 11a Abs. 1 letzter Satz genannten Zeitpunkt endet. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz einen Monat vor dem im Absatz eins, bzw. Paragraph 11 a, Absatz eins, letzter Satz genannten Zeitpunkt endet. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
  3. (3)Absatz 3Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters der Dienstbehörde Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß § 4 Abs.1 zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Abs. 1 gewährt werden. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters der Dienstbehörde Beginn und Dauer der Karenz bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Beträgt die Karenz des Vaters im Anschluss an das Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 4, Absatz eins, jedoch weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Karenz spätestens zum Ende der Frist gemäß Paragraph 4, Absatz , zu melden. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann eine Karenz nach Absatz eins, gewährt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 100/2011)
  4. (4)Absatz 4Im Übrigen sind § 10 Abs. 2 und 3, § 11b und § 15 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)Im Übrigen sind Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11 b und Paragraph 15, anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 24/2001)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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