Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsLehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den im § 10 Abs. 1, 1a, 7a und § 11 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)Lehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der Vater keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zu den im Paragraph 10, Absatz eins,, 1a, 7a und Paragraph 11, Absatz eins, genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002, 79/2024)
(2)Absatz 2Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002)Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des Vaters bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/2002)
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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