(1) Der Dienstnehmerin kann auf ihr Verlangen gewährt werden, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern nicht wichtige dienstliche Erfordernisse entgegenstehen. Dabei ist das Erfordernis des geordneten Dienstbetriebes und der Anlass der Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Das Verlangen ist spätestens zu den im § 10 Abs. 7 oder § 11 Abs. 3 genannten Zeitpunkten bekanntzugeben. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 10 oder 11 spätestens
1. | mit Ablauf des 21. Lebensmonats des Kindes, | |||||||||
2. | wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes | |||||||||
geendet hat. |
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der aufgeschobenen Karenz gewährt werden. Die Geburt eines weiteren Kindes hindert nicht den Verbrauch der aufgeschobenen Karenz.
(3) Der Beginn des nach Abs. 1 gewährten aufgeschobenen Teiles der Karenz ist der Dienstbehörde spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekanntzugeben.
(4) Lehrerinnen können eine aufgeschobene Karenz nicht in den letzten vier Monaten des Schuljahres in Anspruch nehmen.
(Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 12/2002)
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