§ 3a Oö. MSchG § 3a

Oö. MSchG - Oö. Mutterschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.

(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder Arbeitsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 beschäftigt werden.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Dienstbehörde nach Anhörung der Kommission nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Abs. 2 fällt.

(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.

(Anm: LGBl. Nr. 37/1996)

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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