Art. 3 Oö. LWO

Oö. LWO - Oö. Landtagswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(Anm.: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 82/2017)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung dieses Landesgesetzes und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung dieses Landesgesetzes sind auf ab dem 1. Jänner 2018 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Auf vor diesem Zeitpunkt mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlungen sind § 24 der Oö. Kommunalwahlordnung, LGBl. Nr. 81/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, und § 27 der Oö. Landtagswahlordnung, LGBl. Nr. 48/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 77/2017, weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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