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Befristete Funktionen
(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete in seinem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, so ist er auf einen mindestens gleichwertigen Dienstpostengleichwertig zu bestellenverwenden, wie den, welchen er vor derseiner Betrauung mit dieserder leitenden Funktion innehatteverwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Unterbleibt eine solche BestellungVerwendung, gilt der Vertragsbedienstete ab dem Zeitpunkt der Beendigung der leitenden Funktion so gilt er als auf einen gleichwertigen Dienstpostenverwendet, wie den, welchen er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 innehatte, bestelltverwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 10 und 10a anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 51 Abs. 1 Z. 9 endet. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
Im § 60 tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstpostens" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".
Befristete Funktionen
(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete in seinem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, so ist er auf einen mindestens gleichwertigen Dienstpostengleichwertig zu bestellenverwenden, wie den, welchen er vor derseiner Betrauung mit dieserder leitenden Funktion innehatteverwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Unterbleibt eine solche BestellungVerwendung, gilt der Vertragsbedienstete ab dem Zeitpunkt der Beendigung der leitenden Funktion so gilt er als auf einen gleichwertigen Dienstpostenverwendet, wie den, welchen er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 innehatte, bestelltverwendet wurde. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001LGBl. Nr. 81/2002)
(3) Wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z. 2 oder § 17 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen, sind die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 10 und 10a anzuwenden, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies gemäß § 51 Abs. 1 Z. 9 endet. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001)
Anmerkung:
Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):
Im § 60 tritt an Stelle der Wortfolge "gleichwertigen Dienstpostens" die Wortfolge "gleichwertige Verwendung".