(1) Abs. 1a und 5 gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Das den einzelnen Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen zuzuordnende Monatsentgelt ist - mit Ausnahme der im § 64a geregelten Entlohnungsgruppen msl - unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung der Landesregierung wie folgt festzusetzen:
1. | Kommt es zu einer Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Bundesebene, dann ist bei der Festsetzung auf diese Vereinbarung Bedacht zu nehmen, wobei gegenüber dem Bundesdienst keine Schlechterstellung erfolgen darf; | |||||||||
2. | liegt eine Vereinbarung nach Z 1 nicht vor, ist bei der Festsetzung auf eine Vereinbarung über die Höhe des Monatsentgelts zwischen den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Dienstgebervertretern auf Landesebene Bedacht zu nehmen. | |||||||||
Verordnungen zur Festsetzung des Monatsentgelts dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. | ||||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 68/1997, 28/2001, 81/2002) |
(2) Der Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1 bzw. mit der Gehaltsstufe 1. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(4) entfallen (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
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