(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Das Entlohnungsschema I umfaßt folgende Entlohnungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst;
Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst;
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst;
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst;
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Das Entlohnungsschema II umfaßt die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5.
(3) Die Entlohnungsgruppen a, b und c umfassen jeweils 26 Entlohnungsstufen; die übrigen Entlohnungsgruppen umfassen jeweils 27 Entlohnungsstufen.
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