(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(1a) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf das Monatsentgelt auch für jenen Zeitraum, der
1. | im Fall eines Dienstverhältnisses auf bestimmte Zeit durch Ablauf der vereinbarten Vertragszeit oder | |||||||||
2. | im Fall eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber | |||||||||
hätte verstreichen müssen. In diesen Anspruch auf das Monatsentgelt ist jedoch einzurechnen, was sich der Vertragsbedienstete infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat; für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. |
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag jener Wert, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsentgelts durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. (Anm: LGBl. Nr. 28/2001)
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Kinderbeihilfe sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 81/2002)
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