§ 23a Oö. LVBG Höchstgrenzen der Dienstzeit

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

1.

die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

2.

die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

a)

zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

c)

bei Straßenerhaltungstätigkeiten,

d)

zur Aufrechterhaltung des Betriebs in Landesanstalten und -betrieben, oder

e)

bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

wenn die Ruhezeit des betroffenen Vertragsbediensteten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben jene Zeiten außer Betracht, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst freigestellt, außer Dienst gestellt oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind vom Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(Anm: LGBl. Nr. 23/2001)

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23a Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23a Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23a Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23a Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23a Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 Oö. LVBG
§ 23b Oö. LVBG