(1) Der nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Verwendungen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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