(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist.
(2) Ist ein Vertragsbediensteter an der Ausübung seines Dienstes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungsgrundes, so hat der Vertragsbedienstete über Aufforderung des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung des Dienstgebers einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauensarzt des Dienstgebers zu unterziehen.
(4) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, außer er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
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