(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung kann von Amts wegen erfolgen, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
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