(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist und für Vertragslehrkräfte. Die Bestimmungen über die Präklusionswirkung gemäß § 8 Abs. 7a und § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016, 76/2021)
(1a) Die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen erfolgt ab dem 1. Jänner 2017 nach Maßgabe des § 85 und entsprechend den geltenden Beförderungsrichtlinien bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf einer zweijährigen Frist, jeweils gerechnet ab dem Tag der letzten Vorrückung. Die Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter des Oö. GG 2001, insbesondere die §§ 7 bis 9 Oö. GG 2001, sind auf Vertragslehrkräfte nach diesem Landesgesetz nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(2) Im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. GG 2001 gelten die ersten zehn Jahre des Besoldungsdienstalters als Erfahrungszeiten. Für Vertragslehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst eintreten, gelten der § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Oö. GG 2001 mit der Maßgabe, dass maximal 4,5 Jahre an Erfahrungszeiten angerechnet werden können. Abweichend von § 7 Abs. 3 Oö. GG 2001 finden alle weiteren Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 in die nächsthöheren Entlohnungsstufen der jeweiligen Entlohnungsgruppe nach Absolvierung der im Rahmen der Bestimmungen für Vertragslehrkräfte nach dem 2. Abschnitt, insbesondere § 64a, festgesetzten Dauer bzw. in Ermangelung solcher Bestimmungen frühestens nach Ablauf von jeweils zwei vollen Jahren an Treuezeit statt. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
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