§ 10b Oö. LVBG § 10b

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter in mehreren Dienststellen zur Dienstleistung verwendet, so ist die bisherige Dienststelle oder die vom Dienstgeber bestimmte Dienststelle die Hauptdienststelle. Die Rechte und Pflichten der Vorgesetzten in dienstrechtlicher und innerdienstlicher Hinsicht kommen der Leiterin bzw. dem Leiter der Hauptdienststelle zu. Dabei ist, soweit dies erforderlich ist, das Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der Nebendienststellen herzustellen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Dienstgeber.

(2) Die Zuweisung zu einer oder mehreren Nebendienststellen erfolgt mittels Weisung. Hat eine nicht bloß vorübergehende (§ 10a) Zuweisung auch eine weitere Dienststelle oder eine Verwendungsänderung im Sinn des § 93 Oö. LBG zur Folge, so ist § 10 sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
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