(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist sowie für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer nach § 61 Abs. 1 Z 2 und 3. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 1/2011)
(1a) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
1. | Entlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 2b und l 3; | |||||||||
2. | Entlohnungsgruppen l 2a; | |||||||||
3. | Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002) |
(3) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichartige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
Überstellung |
| Zeitraum | |
von der | in die |
|
|
Entlohnungsgruppe gemäß Abs. 2 Z |
| Ausbildung im Sinn der für Landesbeamte geltenden Ernennungserfordernisse | |
1 | 2 |
| 2 |
1 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 4 |
1 | 3 | in den übrigen Fällen | 6 |
2 | 3 | mit abgeschlossenem Hochschulstudium | 2 |
2 | 3 | in den übrigen Fällen | 4 |
(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen, so sind seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Vertragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
(9) Abweichend vom Abs. 8 gebührt keine Ergänzungszulage, wenn die Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf die Initiative des Vertragsbediensteten zurückgeht, sofern nicht ein besonderes dienstliches Interesse an der Überstellung vorliegt. (Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
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