§ 16 Oö. LVBG Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen

Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

§ 16

Entlohnungsschemata(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen

auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Das Entlohnungsschema I umfaßt folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst;

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst;

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst;

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst;

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Das Entlohnungsschema II umfaßt die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5.

(3) Die Entlohnungsgruppen a, b und c umfassen jeweils 26 Entlohnungsstufen; die übrigen Entlohnungsgruppen umfassen jeweils 27 Entlohnungsstufen.

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 16 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.03.1994 bis 31.08.2002

§ 16

Entlohnungsschemata(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Vertragsbedienstete, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen

auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.

(1Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(1a) Das Entlohnungsschema I umfaßt folgende Entlohnungsgruppen:

Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst;

Entlohnungsgruppe b = Gehobener Dienst;

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst;

Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst;

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)

(2) Das Entlohnungsschema II umfaßt die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5.

(3) Die Entlohnungsgruppen a, b und c umfassen jeweils 26 Entlohnungsstufen; die übrigen Entlohnungsgruppen umfassen jeweils 27 Entlohnungsstufen.

Anmerkung:

Für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 anzuwenden ist, gilt folgende Abweichung (§ 52 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001):

§ 16 ist nicht anzuwenden.

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