Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDas Land ist ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben als Dienstgeber und der Personalverwaltung die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches anstreben, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Abs. 1 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, umfasst unter den Voraussetzungen des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(3)Absatz 3Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.Die Dienststellen des Amtes der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften sowie die sonstigen Dienststellen des Landes und die Schulbehörden haben bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Absatz eins und 2 mitzuwirken; sie handeln dabei funktionell für die für die Personalverwaltung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 und 8 anzuwenden.Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze sind auch auf Bedienstete gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 8 anzuwenden.
(5)Absatz 5Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Vertragsbediensteten und Personen in einem Dienstverhältnis nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7 ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht. (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Bei allen Anträgen, Ansuchen und Erklärungen von Vertragsbediensteten und Personen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5, 6 und 7 ist die Schriftlichkeit durch jede digitale Form erfüllt, die eine eindeutige persönliche Zuordnung ermöglicht. Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)
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