§ 6 Oö. LVBG § 6

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, ihre bzw. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr bzw. ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Sie bzw. er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2) Die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Dienstpflichten gemäß § 49 Abs. 1 bis 3 und §§ 50, 51, 53, 56, 57, 59, 60 und 62 Oö. LBG sowie die Meldepflichten gemäß § 55 Oö. LBG gelten sinngemäß.

(3) Die bzw. der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, dem Dienstgeber den Bezug einer Leistung aus den Versicherungsfällen in der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie den Bezug von Rehabilitationsgeld zu melden.

(4) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden, sofern der Grad der Behinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und eine Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 ASVG vorliegt.

(5) Die bzw. der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich zu befolgen und alle mit ihrem bzw. seinem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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