(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung eines Siedlungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über jene Grundbuchskörper, zu denen die vom Verfahren erfaßten Grundstücke gehören, keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit dem Ziel des durchzuführenden Verfahrens unvereinbar ist.
(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Behörde zu übermitteln.
(3) Ausgenommen sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grund abweislich erledigt werden.
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