§ 15 Oö. LSG 1970

Oö. LSG 1970 - Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 15

 

Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und zur Förderung der Maßnahmen nach diesem Gesetz wird der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich als Siedlungsträger im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 4 eingerichtet. Der Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich, im folgenden kurz Fonds genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz.

In Kraft seit 27.05.1970 bis 31.12.9999
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