§ 3 Oö. LSG 1970

Oö. LSG 1970 - Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 3

 

(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen (§ 5 Abs. 1).

(2) Die Beschaffung oder Bereitstellung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Parteien.

(3) Falls es dem Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) dienlich ist, sind Siedlungsverfahren in Verbindung mit anderen Maßnahmen der Bodenreform durchzuführen.

In Kraft seit 27.05.1970 bis 31.12.9999
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