(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Verständigung der Behörde (§ 8) bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn das Grundbuchsgericht verständigt wird, daß in das Verfahren nachträglich Liegenschaften (Grundstücke) einbezogen werden.
(3) Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebildeten Einlage der Behörde durch Übersendung eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen. Wenn bei diesem Anlasse eine Grundstücksteilung durchgeführt wird, ist der Behörde überdies der mit dem Abtrennungsgesuch vorgelegte Teilungsplan mitzuteilen.
0 Kommentare zu § 10 Oö. LSG 1970