§ 4 Oö. LSG 1970 § 4

Oö. LSG 1970 - Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.

(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeignet haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

a)

die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);

b)

die Bezeichnung aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer;

c)

die Bezeichnung der nach Abs. 2 zugeteilten Rechte;

d)

allfällige Verfügungen gemäß § 7.

(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für einen, dem gleichen Ziele dienenden Grunderwerb in einem Exekutionsverfahren.

(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 2, 4 und 5 ist der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zur vorgesehenen Siedlungsmaßnahme Stellung zu nehmen.

(7) Bescheide nach Abs. 2, 4 oder 5, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991). (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. LSG 1970


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. LSG 1970 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. LSG 1970


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. LSG 1970


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. LSG 1970 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LSG 1970 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. LSG 1970
§ 5 Oö. LSG 1970