(1) Soweit dies zur Sicherung des durch ein Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges notwendig ist, hat die Behörde bescheidmäßig zu verfügen
a) | Veräußerungs- und Belastungsverbote; | |||||||||
b) | Wiederkaufs- oder Vorkaufsrechte zugunsten von Siedlungsträgern. |
(2) Die nach Abs. 1 zu treffenden Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander verfügt werden. Solche Verfügungen sind für längstens fünfzehn Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft festzusetzen und im Grundbuch einzutragen.
(3) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, darf überdies Vermögen, das im Siedlungsverfahren erworben wurde, binnen fünfzehn Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides, nur mit Zustimmung der Behörde dem Siedlungszweck entfremdet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 3 hat die Behörde, sofern die Zustimmung nicht nachträglich erteilt werden kann, mit Bescheid die Rückerstattung der dem Siedlungszweck gewidmeten öffentlichen Mittel aufzutragen.
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