§ 16 Oö. LSG 1970

Oö. LSG 1970 - Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 16

 

(1) Der Fonds erfüllt seine Aufgaben

a)

durch Erwerb oder Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke, Betriebe, Gebäude, anderer landwirtschaftlicher Einrichtungen oder agrargemeinschaftlicher Anteils- oder Nutzungsrechte, um diese Zwecken gemäß § 1 zuzuführen;

b)

durch Beratung und Betreuung von Siedlungswerbern in allen wirtschaftlichen Belangen, im besonderen bei Inanspruchnahme von Darlehen;

c)

durch Gewährung von Darlehen oder von Beiträgen; Beiträge dürfen jedoch nur soweit gewährt werden, als auf andere Weise die Ziele des Gesetzes (§ 1) nicht erreicht werden können.

(2) Nach Abs. 1 lit. a und b ist vor allem eine vermittelnde Tätigkeit zu entfalten, die insbesondere in der Auswahl geeigneter Bewerber zu bestehen hat.

(3) Tätigkeiten in gewinnsüchtiger Absicht sind unstatthaft.

In Kraft seit 27.05.1970 bis 31.12.9999
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