§ 17 Oö. LSG 1970

Oö. LSG 1970 - Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 17

 

Der Fonds erhält seine Mittel aus

1.

Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes;

2.

Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages;

3.

Beiträgen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften;

4.

aufgenommenen Darlehen;

5.

den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen;

6.

den Erträgnissen angelegter Fondsmittel und

7.

aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.

In Kraft seit 27.05.1970 bis 31.12.9999
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