(1) Die Behörde hat von den stattgegebenen oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2, 4 und 5 nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(2) Die Behörde hat, wenn dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) zweckmäßig ist, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens zu verständigen. In diesem Falle gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 14.
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