§ 5 Oö. LSG 1970

Oö. LSG 1970 - Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 5

 

(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen

1.

physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

3.

Agrargemeinschaften;

4.

Siedlungsträger.

(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.

(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1.

die Antragsteller;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

In Kraft seit 27.05.1970 bis 31.12.9999
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