(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen
1. | physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt; | |||||||||
2. | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen; | |||||||||
3. | Agrargemeinschaften; | |||||||||
4. | Siedlungsträger. |
(2) Siedlungsträger im Sinne des Abs. 1 Z. 4 ist der gemäß § 15 eingerichtete Landwirtschaftliche Siedlungsfonds für Oberösterreich.
(3) Parteien im Siedlungsverfahren sind
1. | die Antragsteller; | |||||||||
2. | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen. |
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