Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDie Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 3 und 4) leiten zu lassen.Die Schüler einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der Schule (Paragraph 2, Absatz 3 und 4) leiten zu lassen.
(2)Absatz 2Im Rahmen der Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde stehen den Schülern folgende Rechte zu:
1.Ziffer einsMitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,das Recht auf Information,das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen, das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
2.Ziffer 2Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Erstellung der Haus- und Heimordnung,das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 49 Abs. 2,das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 49, Absatz 2,,das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (§ 61).Die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungsrechte und der Mitbestimmungsrechte der Schüler obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuß (Paragraph 61,).
(3)Absatz 3Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinn demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4)Absatz 4Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Absatz 3,) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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