§ 9 Oö. LRHG 2013 § 9

Oö. LRHG 2013 - Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat an den Verhandlungen des Kontrollausschusses über die dem Landtag nach § 8 Abs. 1 bis 3 übermittelten Berichte des Landesrechnungshofs teilzunehmen. Sie bzw. er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Enthält ein Bericht des Landesrechnungshofs über Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 Beanstandungen und Verbesserungsvorschläge, die die Landesregierung zu vertreten hat und denen nach Ansicht des Kontrollausschusses entsprochen werden sollte, hat der Landesrechnungshof auf Beschluss des Kontrollausschusses eine einmalige Folgeprüfung (§ 4 Abs. 3 Z 4) durchzuführen. Die Folgeprüfung hat sich auf vom Kontrollausschuss gleichzeitig festgelegte Punkte zu beschränken. Sofern der Kontrollausschuss nicht einen längeren Zeitraum festlegt, hat der Landesrechnungshof spätestens zwölf Monate nach dem Beschluss im Kontrollausschuss dem Landtag über die Folgeprüfung Bericht zu erstatten. Darin ist festzustellen, ob und in welchem Umfang auf Grund des Beschlusses des Kontrollausschusses von der Landesregierung Maßnahmen gesetzt wurden und den Verbesserungsvorschlägen nachgekommen wurde. Falls solche Maßnahmen nicht gesetzt wurden oder Verbesserungsvorschlägen nicht nachgekommen wurde, ist dem Bericht über die Folgeprüfung eine begründete Stellungnahme der Landesregierung anzuschließen. Diese ist auch im Rahmen der Veröffentlichung in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

(3) Wenn der Kontrollausschuss dem Landtag über einen Bericht des Landesrechnungshofs Bericht erstattet, kommt der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs bei der Behandlung dieses Verhandlungsgegenstands im Landtag ein Rederecht nach Maßgabe des § 38 der Oö. LGO 2009 zu. (Anm: LGBl. Nr. 5/2018)

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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