(1) Die Direktorin bzw. der Direktor des Landesrechnungshofs hat darauf zu achten und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass sowohl über einzelne im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen als auch über Ergebnisse der Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit des Landesrechnungshofs bis zur Berichterstattung strengste Verschwiegenheit gewahrt wird. Dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung.
(2) In Berichtsfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden oder die öffentlich sind, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen zu treffen.
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