(1) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag im Wege der Ersten Präsidentin bzw. des Ersten Präsidenten jährlich bis spätestens 15. April einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Tätigkeitsbericht ist zugleich mit der Zuleitung an den Landtag der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen und Gutachten im Einzelnen ist nicht Inhalt des Tätigkeitsberichts.
(2) Über das Ergebnis einer Initiativprüfung ist dem Landtag unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten. Solche Berichte sind zugleich mit der Zuleitung an den Landtag den Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Über das Ergebnis einer Sonderprüfung ist der Stelle, von der der Prüfungsauftrag stammt, unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Prüfung Bericht zu erstatten. Solche Sonderberichte sind zugleich dem Landtag und den Mitgliedern der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 2 und 3 sind die Berichte von der Direktorin bzw. vom Direktor des Landesrechnungshofs den Klubs und der Trägerin bzw. dem Träger der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung zu übermitteln sowie in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Berichte über Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 bis 17 sind jedenfalls gleichzeitig auch dem Gemeinderat zu übermitteln.
(5) Über das Ergebnis einer Begutachtung im Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 1 Z 18 ist unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Gutachtens ausschließlich der Landesregierung oder dem Landeshauptmann Bericht zu erstatten.
(6) Die Berichte des Landesrechnungshofs sind schriftlich abzufassen. Sie sind im Sachverhalt und in den Bewertungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit umfassend, genau, objektiv und unparteiisch abzufassen. Die Darstellung des Sachverhalts ist von den Feststellungen und Kommentaren des Landesrechnungshofs deutlich zu trennen. Auf Stellungnahmen der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landesrechnungshofs sind zu begründen. Im Übrigen gilt für die Berichte § 3 Abs. 1.
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