§ 1 Oö. LRHG 2013 § 1

Oö. LRHG 2013 - Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) (Verfassungsbestimmung) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Gebarungsprüfung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere an keine Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmanns gebunden.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Oberösterreichischen Landtags und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs vertreten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen der der Landesregierung und der dem Landeshauptmann zukommenden Aufsicht auch zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Rechtsträger herangezogen werden, die dieser Aufsicht unterliegen.

(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Oö. LRHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Oö. LRHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Oö. LRHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Oö. LRHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Oö. LRHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LRHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. LRHG 2013