(1) (Verfassungsbestimmung) Der Oberösterreichische Landesrechnungshof ist als Organ des Landtags für die Gebarungsprüfung des Landes, der Gemeinden und anderer Rechtsträger eingerichtet. Er ist bei der Besorgung seiner Aufgaben unabhängig und insbesondere an keine Weisungen der Landesregierung oder des Landeshauptmanns gebunden.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Oberösterreichischen Landtags und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(3) Der Landesrechnungshof wird nach außen, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, durch die Direktorin bzw. den Direktor des Landesrechnungshofs vertreten.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Landesrechnungshof kann im Rahmen der der Landesregierung und der dem Landeshauptmann zukommenden Aufsicht auch zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Rechtsträger herangezogen werden, die dieser Aufsicht unterliegen.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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