§ 2 Oö. LRHG 2013 § 2

Oö. LRHG 2013 - Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Landesrechnungshof hat neben den in diesem Landesgesetz sonst geregelten, folgende Aufgaben:

1.

die Prüfung der Gebarung des Landes;

2.

die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen des Landes bestellt sind;

3.

die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die gemäß Z 2 oder kraft Beteiligung oder Beherrschung der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen;

4.

die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, die das Land durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen;

5.

die Prüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, insoweit Landesvermögen treuhändig verwaltet wird oder insoweit das Land eine Ausfallhaftung übernommen hat;

6.

die Prüfung der Gebarung aller übrigen Unternehmungen, sofern und soweit sich die Unternehmung der Prüfung durch das Land oder den Landesrechnungshof unterworfen hat und die Gebarungsprüfung im öffentlichen Interesse gelegen und verhältnismäßig ist;

7.

die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der vom Land Oberösterreich gewährten finanziellen Förderungen;

8.

die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern;

9.

die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellt sind;

10.

die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen;

11.

die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, die eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen;

12.

die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern;

13.

die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern;

14.

die Prüfung der Gebarung der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die dazu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellt sind;

15.

die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen;

16.

die Prüfung der Gebarung der Unternehmungen, die eine Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen Rechtsträgern, die der Prüfung der Gebarung durch den Landesrechnungshof unterliegen, durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; die Prüfungszuständigkeit erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen;

17.

die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern;

18.

die Erstellung von Gutachten über die Gebarung der Gemeindeverbände und Gemeinden im Rahmen der der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zukommenden Prüfung sowie die Erstellung von Gutachten im Rahmen der der Landesregierung oder dem Landeshauptmann als Aufsichtsbehörde auf Grund von sonstigen Gesetzen zukommenden Prüfung;

19.

die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landtags;

20.

die Durchführung bestimmter Beweisaufnahmen und Erhebungen im Auftrag einer Untersuchungskommission (Art. 35a Oö. L-VG);

21.

die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle.

(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 7 und die Aufträge nach Abs. 1 Z 20 genießen gegenüber anderen Aufgaben des Landesrechnungshofs den Vorrang. Das jährliche Prüfprogramm des Landesrechnungshofs darf nicht mehr als drei Initiativprüfungen im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 im Bereich der Gemeindeprüfung gemäß Abs. 1 Z 8 bis 12 vorsehen, wobei Querschnittsprüfungen, in deren Rahmen einzelne bestimmte Gebarungsaspekte mehrerer Gemeinden miteinander verglichen werden sollen, nur als eine einzige Prüfung im Sinn dieser Bestimmung gelten.

(3) Die Aufgaben nach Abs. 1 Z 13 bis 17 sind ausschließlich im Auftrag des Landtags oder der Landesregierung wahrzunehmen.

(4) Die Aufgabe nach Abs. 1 Z 19 ist ausschließlich im Auftrag des Landtags oder eines seiner Ausschüsse wahrzunehmen.

(5) Andere als im Abs. 1 geregelte Aufgaben können dem Landesrechnungshof und der Direktorin bzw. dem Direktor des Landesrechnungshofs nur durch Landesverfassungsgesetz übertragen werden.

(6) Entstehen zwischen dem Landesrechnungshof und einem Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landesrechnungshofs regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landesrechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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