§ 6 Oö. LRHG 2013 § 6

Oö. LRHG 2013 - Oö. Landesrechnungshofgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In Ausübung und zum Zweck der ihm zukommenden Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit verkehrt der Landesrechnungshof mit allen seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen unmittelbar.

(2) Der Landesrechnungshof ist befugt:

1.

von diesen Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen jederzeit schriftlich oder im kurzen Wege alle ihm erforderlich scheinenden Auskünfte zu verlangen,

2.

die Übermittlung von Akten, Rechnungsbüchern, Belegen, sonstigen Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen,

3.

durch seine Organe an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Bücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe einschließlich Datenverarbeitungsanlagen Einschau zu nehmen und

4.

Lokalerhebungen selbst vorzunehmen oder bei einer Dienststelle durch die vorgesetzte Verwaltungsbehörde zu veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilzunehmen, wobei die Prüfung von Kassen nur unter Beiziehung einer bzw. eines leitenden Bediensteten der betreffenden Dienststelle zulässig ist.

(3) Die Anfragen und Auskunftsersuchen des Landesrechnungshofs sind unverzüglich vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten. Jedem Verlangen, das der Landesrechnungshof zum Zweck der Prüfung und Begutachtung stellt, ist zu entsprechen. Insbesondere sind dem Landesrechnungshof auf sein Verlangen von allen Dienststellen des Landes sowie den Organen der seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen

1.

Auskünfte jederzeit vollständig und richtig zu erteilen sowie insbesondere der Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt gespeicherten Daten zu gewähren,

2.

verlangte Akten, Rechnungsbücher, Belege, sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und

3.

die Haushaltsvoranschläge, Rechnungsabschlüsse, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einschließlich der Geschäftsberichte und der Wirtschaftspläne sogleich nach Beschluss oder Erstellung vorzulegen.

(4) Der Landesrechnungshof kann sich zur Prüfung und Begutachtung geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im Allgemeinen geschehen ist, von der Direktorin bzw. vom Direktor des Landesrechnungshofs zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.

(5) Unmittelbar nach Abschluss der Prüfung oder der Befundaufnahme ist die geprüfte Dienststelle, Unternehmung oder sonstige Einrichtung, deren Gebarung Gegenstand der Prüfung oder Begutachtung war, über die festgestellten Mängel und die voraussichtlichen Ergebnisse der Prüfung oder des Gutachtens zu informieren. Vor jeder Berichterstattung ist der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorläufigen Ergebnis – soweit gesetzlich nicht eine längere Frist bestimmt ist -              binnen sechs Wochen zu geben; bei Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Z 8 bis 17 beträgt die Stellungnahmefrist drei Monate. Die Stellungnahme ist bei der Erstellung des Berichts zu berücksichtigen und diesem anzuschließen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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